Ab dem 01.01.2020 zwingend zu beachten!
Sofortmeldepflicht an die Sozialversicherung
Am 06. Juni 2019 wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung als "Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ angenommen. Das Gesetz trat am 18.Juli 2019 in Kraft.
Zielsetzung:
Mit dieser Gesetzesmaßnahme soll eine bessere Überprüfung der Arbeitnehmer auf Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung ermöglicht werden.
Das Wach- und Sicherheitsgewerbe (§34a GewO) ist im Branchenkatalog mit Wirkung ab dem 01.01.2020 aufgenommen worden.
Auswirkung:
Für Personen welche im "Wach- und Sicherheitsgewerbe" ab dem 01.01.2020 neu beschäftigt werden, besteht ab dem 01.01.2020 die Pflicht zur Abgabe der Sofortmeldung gemäß dem deutschen Sozialversicherungsrecht.
Zu beachten:
- Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes müssen nun den Beschäftigungsbeginn von neu eingestellten Arbeitnehmern per Sofortmeldung mit Meldegrund 20 unmittelbar an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung melden.
- Die Abgabe/Übermittlung der Sofortmeldung muss am ersten Tag der Arbeitsaufnahme durchgeführt werden.
- Die Arbeitszeiten der betroffenen Arbeitnehmer müssen vom Arbeitgeber aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind aufzubewahren und für Kontrollen bereitzuhalten.
- Beschäftigte der Wach- und Sicherheitsbranche unterliegen der Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
Die Sofortmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- Betriebsnummer des Arbeitgebers
- Tag der Beschäftigungsaufnahme
- Familienname des Beschäftigten
- Vornamen des Beschäftigten
- Versicherungsnummer des Beschäftigten
- Hinweis zur Versicherungsnummer:
- Datenstelle für die Sofortmeldung:
Praktische Auswirkung:
Neue Mitarbeiter müssen am ersten Tag der Arbeitsaufnahme an den Sozialversicherungsträger gemeldet werden.
Folgen der Nichtbeachtung:
Verstößt ein Arbeitgeber vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Meldepflicht zur Sozialversicherung mittels einer Sofortmeldung, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Es kann ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro verhängt werden (§ 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB IV).
Szenario bei Nichtbeachtung:
- Zollkontrolle
- Sozialversicherungsprüfung (erfolgt alle vier Jahre)
Mitarbeiter/in beginnt seine/ihre Tätigkeit z.B. am 01. eines Monats und die Sofortmeldung wurde nicht ausgeführt.
Auswirkung:
Kommt der/die Mitarbeiter/in zufällig am 2. Arbeitstag in eine Schwarzarbeiterkontrolle des Zolls und es wurde keine Sofortmeldung durchgeführt, wird beim ersten Vergehen, soweit man Glück hat, sicherlich warnend der Zeigefinger erhoben. Im Wiederholungsfalle darf man sich eines Bussgeldes in Höhe von 5.000,00 € sicher sein. Beim dritten Vorfall gar bis zu 25.000,00 €.
Wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) machen sich Arbeitgeber strafbar, welche den Einzugstellen vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten:
Stand: 04.12.2019